§ 19 Landschaftselemente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/19#abs-1 (1) Es gelten
über die der Betriebsinhaber verfügt, als Teil der Gesamtfläche derjenigen seiner landwirtschaftlichen Parzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/19#abs-2 (2) Über die nach Absatz 1 Nummer 1 erfassten Feldraine hinaus, gelten Feldraine als Teil der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, soweit sie innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Parzellen liegen oder an diese angrenzen und eine Gesamtbreite von zwei Metern nicht überschreiten. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/19#abs-3 (3) Die Bestandsdichte im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 beträgt höchstens 100 Bäume je Hektar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/19#abs-4 (4) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/19#abs-5 (5) Grenzen beihilfefähige Landschaftselemente im Sinne des Absatzes 1, 2 oder 4, über die ein Betriebsinhaber verfügt, oder Teile davon sowohl an eine Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche als auch an eine Ackerfläche desselben Betriebsinhabers an, so hat dieser bei der erstmaligen Angabe im Sammelantrag diese Landschaftselemente oder Teile der Landschaftselemente dauerhaft der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. Eine Änderung der Zuordnung nach Satz 1 ist durch diesen Betriebsinhaber in den Folgejahren nicht möglich, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten der erstmaligen Zuordnung unverändert bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Landschaftselemente, die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland liegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 19 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 12.04.2023 – AN K 14 20.00190
- VG Cottbus, 07.07.2022 – VG 3 K 634/19
- VG Cottbus, 21.12.2021 – 3 K 1526/17Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2018 – 19 K 1775/16
- OVG Niedersachsen, 21.03.2017 – 10 LB 81/16Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2016 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.